Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Die von Doris Nentwich ModerationlPRlTraining (im Folgenden „Doris Nentwich“) erbrachten Leistungen, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Diese AGB gelten für alle – auch zukünftigen – Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggebe, selbst wenn im Einzelfall nicht mehr speziell auf sie verwiesen wird.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von Doris Nentwich ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Doris Nentwich bzw. der Auftrag des Auftraggebers, in welchem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfanges bedürfen der Schriftform. Die Angebote von Doris Nentwich sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Sofern der Auftraggeber einen Auftrag erteilt, ist er an diesen zwei Wochen ab Zugang bei Doris Nentwich gebunden. Der Vertrag kommt sodann durch die schriftliche Annahme des Auftrages durch Doris Nentwich oder durch entsprechendes Tätigwerden von Doris Nentwich zustande.
2.3. Mit dem Zustandekommen des Vertrages akzeptiert der Auftraggeber die Verpflichtung zur Einhaltung des PRVA-Ehrenkodex durch beide Vertragsparteien.
3. Leistungsumfang, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
3.1 Während einer gebuchten Moderation oder sonstigem Auftritt, unterliegt Doris Nentwich hinsichtlich der Führung und dem Stil der Moderation etc. keiner Weisung eines Auftraggebers.
3.2. Der Auftraggeber ist zu einer entsprechenden Mitwirkung verpflichtet. Er hat Doris Nentwich insbesondere sämtliche Informationen und Unterlagen unverzüglich auszuhändigen, die für die Erbringung der beauftragten Leistung erforderlich ist. Informationen, welche für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, sind Doris Nentwich unverzüglich mitzuteilen. Sämtliche Mehrkosten bzw. Schäden, welche sich aus der Verletzung dieser Mitwirkungspflichten ergeben, trägt der Auftraggeber.
3.3. Eventuell vorab übermittelte Leistungen von Doris Nentwich (zB. Skizzen, Präsentationen, etc.), sind vom Auftraggeber unverzüglich zu überprüfen und binnen 3 Tagen zu bemängeln. Bei nicht rechtszeitiger Bemängelung gelten sie vom Auftraggeber als freigegeben bzw genehmigt.
3.4. Doris Nentwich ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – berechtigt, sich bei der Erbringung der beauftragten Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.
4. Vergütung
4.1. Sämtliche vereinbarten Vergütungen sind – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – unmittelbar nach Leistungserbringung fällig. Die Bezahlung hat nach erfolgter Rechnungslegung mittels Überweisung auf das bekanntgegebene Konto zu erfolgen.
4.2. Doris Nentwich wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlichen Merkmalen ausstellen.
4.3. Alle Leistungen von Doris Nentwich, welche nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind (insbesondere Barauslagen, Spesen, etc), werden gesondert entlohnt und sind gegen Rechnungslegung von Doris Nentwich vom Auftraggeber unverzüglich zu ersetzen.
4.4. Bei verspäteter Zahlung einer Gage behält sich Doris Nentwich das Recht vor, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a zzgl. EUR 30,00 an Mahngebühren pro erfolgter Mahnung zu verrechnen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Doris Nentwich. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftragsgebers ist Doris Nentwich berechtigt, sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen.
4.5. Sollte die Erbringung der vereinbarten Leistungen aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, scheitern, so behält Doris Nentwich den Anspruch auf Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung.
4.6.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Doris Nentwich aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von Doris Nentwich schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers werden ausgeschlossen.
5. Elektronische Rechnungslegung
5.1. Doris Nentwich ist berechtigt, sämtliche Rechnungen dem Auftraggeber auch in elektronischer Form zu übermitteln.
5.2. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
6. Dauer des Vertrages
6.1. Solange nichts anderes vereinbart, endet der Vertrag mit Abschluss/Erbringung der gebuchten Leistung.
6.2. Zuzüglich zu Punkt 6.1. kann der Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund, welcher Doris Nentwich zur vorzeitigen Auflösung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, wesentliche vertragliche Verpflichtungen durch den Auftraggeber verletzt werden, der Auftraggeber Forderungen stellt, die dem Ehrenkodex des PRVA oder rechtlichen Vorgaben widersprechen oder, berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren von Doris Nentwich weder eine Vorauszahlung, noch vor Leistungserbringung eine entsprechende Sicherheit leistet.
6.3. Der Auftraggeber ist insbesondere dann zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn Doris Nentwich gegen wesentliche Bestimmungen aus einem Vertrag zwischen ihr und dem Auftraggeber verstößt und trotz Abmahnung diesen Verstoß fortsetzt.
7. Schutz des geistigen Eigentums, Urheberrecht
7.1. Die Urheberrechte aller Leistungen, einschließlich jener aus Präsentationen und PR (Konzept- und Strategieplanung, etc.) verbleiben ausnahmslos bei Doris Nentwich, welche jederzeit verlangen kann, dass diese Leistungen zurückgestellt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht zur Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Doris Nentwich darf der Auftraggeber die Leistungen von Doris Nentwich nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des jeweiligen Vertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Doris Nentwich setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Doris Nentwich dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen von Doris Nentwich, wie insbesondere deren Weiterentwicklung etc., durch den Auftraggeber oder Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Doris Nentwich zulässig.
7.2. Aufzeichnungen jeglicher Art, insbesondere aber Film- und Fotoaufnahmen während der Moderation oder sonstiger Leistungserbringung, dürfen ausschließlich nur mit Zustimmung von Doris Nentwich erfolgen.
7.3. Der Verstoß gegen Punkt 7.1 und Punkt 7.2. berechtigt Doris Nentwich zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7.4. Stellt der Auftraggeber Unterlagen für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung, so hat er diese auf etwaig bestehende Urheber-, Kennzeichen- oder sonstige Rechte Dritter zur überprüfen. Bei Verletzung solcher Rechte haftet ausschließlich der Auftraggeber und verpflichtet sich dieser, Doris Nentwich bei etwaiger in Inanspruchnahme durch Dritte jedenfalls schad- und klaglos zu halten.
7.5. Für die Nutzung von Leistungen von Doris Nentwich, welche über den ursprünglich vereinbarten Nutzungsumfang hinausgeht, ist die Zustimmung von Doris Nentwich erforderlich. Dafür stehen Doris Nentwich und einem etwaigen Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
8. Kennzeichnung
8.1. Doris Nentwich ist berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf Ihrer Homepage mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen. Der Auftraggeber kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen.
9. Haftung, Gewährleistung und Schadenersatz
9.1. Schadenersatzansrpüche gegen Doris Nentwich können innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach jedenfalls mit dem Auftragswert beschränkt.
9.2. Eine Haftung von Doris Nentwich tritt lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3. Etwaige Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 3 Tagen nach Leistungserbringung zu rügen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Rüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch Doris Nentwich zu.
9.4. Die Beweislastumkehr gem. § 924 ABGB zu Lasten von Doris Nentwich wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.
9.5. Doris Nentwich wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Auftraggeber rechtzeitig auf die für sie erkennbaren Risiken hinwiesen. Jegliche Haftung von Doris Nentwich für Ansprüche, die aufgrund der Werbemaßnahmen, der Verwendung eines Kennzeichens (welche gegen den Auftraggeber erhoben werden), wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Doris Nentwich ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet Doris Nentwich nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
10. Veranstaltung und Technik
10.1. Um einen für alle Vertragsparteien, zufriedenstellenden Ablauf einer Veranstaltung zu gewähren, ist Doris Nentwich über Inhalte und Aufbau der Veranstaltung ehestmöglich zu informieren.
10.2. Wenn nicht anders vereinbart, ist sämtliche Technik (Licht-, Tontechnik, Mikrofon, etc.) und die Bühne, vom Auftraggeber bereitzustellen.
10.3. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die bereitgestellte Technik den aktuellen Sicherheitsstandart erfüllt, sowie das bereitgestellte Personal für den jeweiligen Veranstaltungstermin ausreichend geeignet und dementsprechend qualifiziert ist.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Auftraggeber und Doris Nentwich einschließlich von Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4020 Linz/OÖ vereinbart.
11.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechts als vereinbart.
12. Sonstiges
12.1. Sollten die AGB oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist die Geltung der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine andere Bestimmung treten, die wirksam ist und dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
12.2. Aus einer Verzögerung oder Unterlassung der Ausübung eines in diesen AGB eingeräumten Rechts ist kein Verzicht auf dasselbe abzuleiten.